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    Nachlass: Wozu ein Testament?

    Nachlass: Wozu ein Testament?
    Gilles Panchard - Financial Planner<br/>LO Patrimonia SA<br/>Lombard Odier Group

    Gilles Panchard

    Financial Planner
    LO Patrimonia SA
    Lombard Odier Group
    Thomas Wyss - Head Wealth Planning <br/>Lombard Odier & Co AG Zürich

    Thomas Wyss

    Head Wealth Planning
    Lombard Odier & Co AG Zürich
    Josselin de Saint Perier - Director<br/>LO Patrimonia SA<br/>Lombard Odier Group

    Josselin de Saint Perier

    Director
    LO Patrimonia SA
    Lombard Odier Group

    Mehr als die Hälfte aller Schweizerinnen und Schweizer war bereits von Streitigkeiten bei einem Erbfall1 in ihrem Umfeld betroffen. Knapp 30% geben sogar an, Querelen dieser Art in der eigenen Familie erlebt zu haben. Ein Todesfall ist an sich schon eine schmerzliche Situation; dazu kommen gelegentlich aber auch noch Spannungen zwischen den Hinterbliebenen. Diese Feststellung allein belegt bereits, wie wichtig es ist, den eigenen Nachlass zu regeln – wünscht man für sich selbst wie für seine Angehörigen im Erbfall doch das Beste. Dazu dient vor allem ein Testament, was auch drei Viertel der befragten Schweizerinnen und Schweizer bewusst ist. Jedoch hat nur ein Viertel bereits ein Testament verfasst, während die Hälfte dies für die nahe Zukunft plant. Wie weit sind Sie in Ihren Überlegungen?

     

    Ein individuelles Testament erstellen und damit seine Angehörigen schützen

    Viele Personen geben sich mit den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zufrieden, falls sie über kein Testament verfügen. Diese Tatsache könnte aber auch eine Unkenntnis über das Schweizer Erbrecht verdeutlichen, denn dieses sieht die Möglichkeit einer Anpassung an die Lebensumstände wie bspw. Heirat, Geburt, Scheidung, berufliche Entwicklung oder Vorsorge vor und die Veränderungen in der heutigen Gesellschaft wie z.B. Partnerschaft/Konkubinat, Patchwork-Familie oder höhere Lebenserwartung können berücksichtigt werden. Daher empfehlen wir Ihnen, die getroffenen Nachfolgeregelungen gut auf Ihre persönlichen Umstände und die Vermögenssituation abzustimmen.

    Daher empfehlen wir Ihnen, die getroffenen Nachfolgeregelungen gut auf Ihre persönlichen Umstände und die Vermögenssituation abzustimmen

    Wie wird das Nachlassvermögen bewertet?

    Einer der ersten Schritte besteht darin, die einzelnen Elemente des zu übertragenden Vermögens zu ermitteln. Das Vorsorgevermögen wird dabei oft vernachlässigt. Den Zahlen der Schweizerischen Nationalbank2 zufolge entspricht dieses Vermögen jedoch 25% des Gesamtvermögens der Schweizer Haushalte; falls kein Immobilienbesitz vorhanden ist, ist dieser Anteil zweifellos noch grösser. Wir empfehlen daher, von der Möglichkeit einer umfassenden Nachlassplanung vor dem Ruhestand Gebrauch zu machen. Dies ist umso wichtiger, da es im Vorsorgebereich verschiedene Regelungen gibt, wer im Todesfall die Leistungsbezüger sind.

    Folglich muss die erblassende Person nicht nur die Erbanteile prüfen, die auf ihre Erbinnen und Erben entfallen, sondern auch, was die Bezüger der Vorsorgeleistungen erhalten. Erst dann kann sie entscheiden ob die Vorkehrungen ihren Wünschen entsprecht. 

     

    Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

    Sprechen wir vom Erben, stellt sich zuerst die Frage, was im Todesfall passiert, wenn keine letztwilligen Verfügungen vorliegen.

    Es ist sinnvoll, dass wir uns zunächst die grundlegenden Regeln des schweizerischen Erbrechts in Erinnerung rufen. Sie bestimmen die sogenannte gesetzliche Erbfolge, d.h. die Erben, unter denen das Vermögen der verstorbenen Person aufgeteilt wird.

    Sofern die erblassende Person zum Zeitpunkt ihres Todes nicht pensioniert ist, muss zudem ermittelt werden, wer bezüglich der Vorsorgeleistungen begünstigt ist.

    Zudem sieht das Erbrecht mehrere Grundsätze zur Ermittlung der Erben vor, die in einem Abstammungsverhältnis zur verstorbenen Person stehen

    Was sieht das Schweizer Erbrecht im Todesfall vor?

    Das Erbrecht unterscheidet die Erben nach dem Verhältnis, in dem sie zur verstorbenen Person standen: Eheverhältnis oder eingetragene Partnerschaft, Abstammung – d.h. Nachkommen oder Vorfahren – und zu guter Letzt das Gemeinwesen, sofern weder Ehegatten, Partner, Nachkommen oder sonstige gesetzliche Erben vorhanden sind; Ehegattin und Ehepartnerin sind im gesamten Text mitgemeint.

    Zudem sieht das Erbrecht mehrere Grundsätze zur Ermittlung der Erben vor, die in einem Abstammungsverhältnis zur verstorbenen Person stehen. Zunächst einmal gibt es im Zivilgesetzbuch eine Erbfolge, die nach dem sogenannten „Parentel-System“ ermittelt wird.

    • Die erste Parentel besteht aus den Nachkommen der verstorbenen Person: Kinder, Enkel, usw.
    • Die zweite Parentel umfasst Vater und Mutter der verstorbenen Person und deren Nachkommen, also Brüder und Schwestern der verstorbenen Person und deren Nachkommen, sprich Neffen, Nichten usw.
    • Die dritte Parentel umschliesst die Grosseltern der verstorbenen Person und deren Nachkommen, also Onkel und Tanten der verstorbenen Person, deren Nachkommen, sprich Cousins, Cousinen, Cousins und Cousinen zweiten Grades usw.

    Neben diesem Grundsatz, nach welchem Mitglieder einer entfernten Parentel ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Mitglied einer näherstehenden Parentel gibt, enthält das Zivilgesetzbuch auch Regeln, mit denen sich die Erben innerhalb der einzelnen Parentel ermitteln lassen.

    Lesen Sie auch: Reform des Erbrechts: Was ändert sich?

    Nur wenn es in keiner der drei Parentelen eine gesetzlich erbende Person gibt und auch kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist, fällt das Erbe an das Gemeinwesen.

     

    Ermittlung der Erben und des ihnen zugewiesenen Anteils

    Liegen keinerlei testamentarische Verfügungen vor oder sind diese nichtig, hängt die Aufteilung des Nachlassvermögens („Erbmasse“) davon ab, ob erbende Personen vorhanden sind, mit denen die verstorbene Person nach den oben genannten Grundsätzen in einem Abstammungsverhältnis stand – und ebenso davon, ob es einen überlebenden Ehegatten oder einen eingetragenen Partner gibt.

    Gibt es keinen eingetragenen Ehegatten oder Partner, erben grundsätzlich die Nachkommen zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen der verstorbenen Person.

    Gibt es einen überlebenden Ehegatten, muss zunächst der Güterstand aufgelöst und eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen

    Welchen Anteil erhält der Ehegatte?

    Gibt es einen überlebenden Ehegatten, muss zunächst der Güterstand aufgelöst und eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Diese Auflösung ist ein entscheidender erster Schritt für die Berechnung der Erbmasse. Bei der Standardsituation eines Ehepaars etwa, welches dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt ist und dessen gesamtes Vermögen aus der beruflichen Tätigkeit während der Ehe stammt, wird bei der Auflösung des Güterstands dem überlebenden Ehegatten je die Hälfte des Vermögens der verstorbenen Person zugeteilt. Die vorstehende Regelung findet jedoch nicht auf eingetragene Partner Anwendung: Für diese gilt standardmässig der Güterstand der Gütertrennung.

    Folglich fällt nur die andere Hälfte in die Erbmasse und wird unter den Erben – zu welchen auch der überlebende Ehegatte gehört – aufgeteilt.

     

    Der Anteil des überlebenden Ehegatten hängt von den anderen Verwandten ab

    Ist der Güterstand einmal aufgelöst, dann nimmt der Anteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners an der Erbmasse der verstorbenen Person zu – und zwar je nach Parentel, die neben dieser erbberechtigt ist.

    Steht der Ehegatte oder der Partner in Konkurrenz zum ersten Parentel, also zu Kindern – gemeinsamen oder nicht gemeinsamen – der verstorbenen Person, wird die Erbmasse hälftig zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt. Steht der Ehegatte oder der Partner in Konkurrenz zu den Mitgliedern der zweiten Parentel – also Vater und Mutter der verstorbenen Person oder deren Nachkommen – wird das Erbe wie folgt aufgeteilt: 75% für den Ehegatten oder eingetragenen Partner und 25% für Vater und Mutter oder deren Nachkommen. Steht der Ehegatte oder der eingetragene Partner schliesslich nur in Konkurrenz zu Mitgliedern der dritten Parentel, also zu Grosseltern und/oder deren Nachkommen, erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner das gesamte Erbe. 

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    Wurde keine Nachlassregelung getroffen und kein Testament erstellt, gilt das zivile Erbrecht

    Nehmen wir noch einmal das Beispiel eines Ehepaares unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, dessen gesamtes Vermögen aus der beruflichen Tätigkeit während der Ehe stammt: Hier erhält der überlebende Ehegatte folglich 50% bei der Güterstandauflösung und – falls er in Konkurrenz zu den gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern verstorbenen Person steht – 50% der Erbmasse. Also erhält der überlebende Ehegatte unter diesen Bedingungen insgesamt 75% des Vermögens, während die Kinder 25% erhalten. 

    Die bei fehlender Verfügung oben erwähnten geltenden Erbregeln ändern sich nicht durch das Inkrafttreten der Erbrechtsreform am 1. Januar 2023.

    Zusammenfassend kann gesagt werden: Wurde keine Nachlassregelung getroffen und kein Testament erstellt, gilt das zivile Erbrecht. Es ermittelt die Erben, die das Vermögen der verstorbenen Person erhalten. Und es legt deren Anteil fest. Der überlebende Ehegatte erhält zuerst den Erlös aus der Auflösung des Güterstands und dann den Anteil aus der Erbmasse und ist damit begünstigt.

    Zu beachten ist, dass bei einem Todesfall vor der Pensionierung die Vorsorgekomponente aus dem Vermögen nach Regeln zugeteilt wird, die von den in diesem Artikel aufgeführten erbrechtlichen Bestimmungen abweichen.

    Dieser Artikel dient ausschliesslich zur Information und stellt keine Empfehlung dar, da jede Situation individuell ist und in allen ihren Besonderheiten beurteilt werden muss. Unsere Expertinnen und Experten für Vermögensplanung und Vermögensverwaltung begleiten unsere Kundschaft bei den Überlegungen hinsichtlich ihres Nachlasses, damit sie im In- und Ausland in Ruhe die Übertragung des Vermögens planen können.

     

    1 Laut einer Umfrage des Instituts Demoscope, die 2019 in Französisch veröffentlicht wurde: https://www.letemps.ch/suisse/seul-un-quart-suisses-suissesses-ont-regle-succession
    2 https://data.snb.ch/fr/topics/texts#!/doc/focus_20210429

    Wichtige Hinweise.

    Die vorliegende Marketingmitteilung wurde von der Bank Lombard Odier & Co AG oder einer Geschäftseinheit der Gruppe (nachstehend “Lombard Odier”) herausgegeben. Sie ist weder für die Abgabe, Veröffentlichung oder Verwendung in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche Abgabe, Veröffentlichung oder Verwendung rechtswidrig wäre, noch richtet sie sich an Personen oder Rechtsstrukturen, an die eine entsprechende Abgabe rechtswidrig wäre.

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